Wer zum ersten Mal mit einem Verfahren zu tun hat, trifft auf eine eigene Sprache und einen festen Ablauf. Hier die vier Phasen — ohne juristischen Ballast, aber korrekt.
Ein Regelinsolvenzverfahren bewegt sich durch stets dieselben Abschnitte. Die Dauer variiert — von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren, je nach Komplexität.
Antrag beim Insolvenzgericht, vorläufige Sicherung.
Bestellung des Verwalters, Übergang der Verwaltung.
Forderungsanmeldung, Prüfung, Verwertung der Masse.
Schlussverteilung, Entlassung, ggf. Restschuldbefreiung.
Jedes Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht — gestellt vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger. Das Gericht prüft anschließend, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) und ob das Verfahren wirtschaftlich Aussicht auf Kostendeckung hat.
Ist das der Fall, bestellt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dessen Aufgabe ist die Sicherung der Masse und die Prüfung, ob eine Finanzierung des Verfahrens und einer Fortführung des Unternehmens möglich sind. In dieser Phase fallen bereits wichtige Weichenstellungen — oftmals entscheidet sich hier, ob ein Betrieb erhalten bleiben kann.
Liegen die Voraussetzungen vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt den (endgültigen) Insolvenzverwalter. Mit Eröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners auf den Verwalter über — der Schuldner kann sodann nicht mehr frei über sein von der Insolvenz erfasstes Vermögen verfügen.
Der Verwalter nimmt das Vermögen in Besitz, klärt die Masse und beginnt zeitgleich, einen Überblick über Gläubiger, Verbindlichkeiten und laufende Verträge zu gewinnen. Für Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens ist dies der Moment, in dem Klarheit über die Fortzahlung von Vergütungen entsteht (Insolvenzgeld).
Die Durchführung ist die längste Phase. Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert; im anschließenden Prüfungstermin wird festgestellt, welche Forderungen dem Grunde nach bestehen. Parallel wird das zur Masse gehörende Vermögen verwertet — sei es durch Verkauf, Fortführung oder im Rahmen eines Insolvenzplans.
Typische Arbeitsschritte in dieser Phase:
Ist die Masse verwertet und liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Schlussverteilung an die Gläubiger nach dem gesetzlichen Rangprinzip. Das Gericht hebt das Verfahren auf, der Verwalter wird entlassen und legt Schlussrechnung.
Für natürliche Personen als Schuldner schließt sich im Regelfall die Wohlverhaltensperiode an, an deren Ende — bei entsprechender Mitwirkung — die Restschuldbefreiung erteilt wird. Sie befreit von den zuvor im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten und ist für viele Mandantinnen und Mandanten das eigentliche Ziel des Wegs.
Die Phasen oben sind der Rahmen. Was in Ihrer Situation konkret ansteht, klären wir am besten im Gespräch.